Teilzeit in Elternzeit

Die Elternzeit ist dazu gedacht, nach der Geburt und bis zum dritten Geburtstag eines Kindes, möglichst viel Zeit mit diesem zu verbringen. Das komplette Ruhenlassen Ihres Arbeitsverhältnisses ist dabei allerdings nicht erforderlich. Der folgende Ratgeber liefert Ihnen umfangreiche Informationen rund um die Elternzeit mit Teilzeitbeschäftigung. Wir erklären genau, unter welchen Voraussetzungen Sie weiterhin arbeiten dürfen und in welchen Fällen Sie keinen Anspruch mehr auf Elternteilzeit haben.

Teilzeit in Elternzeit
Grundsätzlich dürfen Sie während der Elternzeit weiterarbeiten. Der Gesetzgeber erlaubt für Eltern in Elternzeit eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 32 Stunden (nach Elterngeldreform 2021: für Geburten ab 01.09.2021). Eltern haben damit die Möglichkeit, durch eine Teilzeittätigkeit beruflich am Ball zu bleiben und dennoch ihr Kind oder ihre Kinder selbst betreuen und erziehen zu können.

Bei einer Arbeitszeit ab 33 Wochenstunden erlischt Ihr Anspruch auf Elternzeit. Ebenso sollten Sie auch beachten, dass Ihr Einkommen während der Elternzeit mitunter Einfluss auf Ihre Elterngeldzahlungen haben kann. Ihr erzieltes Einkommen wird dann nämlich entsprechend angerechnet. Wichtig ist eine genaue Planung und die Möglichkeiten mit dem Arbeitgeber zu besprechen. Bei diesem müssen Sie nämlich nicht nur die Elternzeit anmelden, auch muss dieser über Ihren Wunsch informiert werden, in Teilzeit weiterhin zu arbeiten.

Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit: Was ist zu beachten?

Wenn Sie in Ihrer Elternzeit weiterhin arbeiten möchten, ist dies in aller Regel möglich. Allerdings sollten Sie dies in jedem Fall mit Ihrem Arbeitgeber besprechen und dies auch möglichst zeitnah erledigen. Ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz in Teilzeit während der Elternzeit besteht allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. So muss der Betrieb beispielsweise mehr als 15 Mitarbeiter haben (Auszubildende zählen nicht) und Sie selber müssen dort bereits mehr als sechs Monate beschäftigt sein. Einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben Sie zudem nur dann, wenn die Wochenarbeitszeit zwischen 15 und 32 Stunden liegen soll. Arbeitszeiten unter 15 Wochenstunden führen dazu, dass ein Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit nicht besteht. Die 32-Stunden-Regel bezieht sich aber auf den Monatsdurchschnitt, d.h. im Mittel dürfen 32 Wochenstunden nicht überschritten werden (siehe:  § 15 Abs. 7 Satz 1-4 BEEG).

Wichtig zu wissen: Sie müssen während der Elternzeit nicht dauerhaft in Teilzeit arbeiten. Sie können auch nur wenige Monate in Teilzeit arbeiten und sich für den Rest der Elternzeit vollständig von der Arbeit befreien lassen. Mindestens sollte die Zeit für die Teilzeitbeschäftigung allerdings bei zwei Monaten liegen. Dies liegt vor allem daran, dass Ihr Chef die Möglichkeit haben muss, alles Organisatorische zu erledigen. Wird die Arbeit einer Vollzeitstelle nur noch in Teilzeit erledigt, muss eventuell ein neuer Mitarbeiter eingestellt und eingearbeitet werden.

Die Teilzeittätigkeit sollte mindestens zwei Monate lang ausgeübt werden. Das hat vor allem organisatorische Gründe für den Betrieb, weil eventuell ein Vollzeit-Arbeitsplatz in zwei Teilzeitarbeitsplätze aufgeteilt werden muss. Sofern keine dringenden betrieblichen Gründe gegen eine Teilzeitbeschäftigung sprechen, darf der Arbeitgeber den Anspruch nicht einfach ablehnen. Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin muss den Anspruch dem Arbeitgeber schriftlich vorlegen. Dabei ist eine Frist von sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung einzuhalten.

Ablehnen darf der Arbeitgeber die Arbeit in Teilzeit nur, wenn es dafür dringende betriebliche Gründe gibt. Ansonsten haben Sie als Mama oder Papa in Elternzeit durchaus ein Anrecht darauf, in Teilzeit zu arbeiten.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeit innerhalb der Elternzeit

Nach § 15 Abs. 7 BEEG besteht ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung unter folgenden Voraussetzungen:

  • Mehr als 15 Arbeitnehmer sind im Betrieb beschäftigt (Auszubildende zählen nicht)
  • Das Arbeitsverhältnis besteht mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung
  • Die Arbeitszeit wird für mindestens 2 Monate zwischen 15 bis 32 Wochenstunden betragen
  • Im Betrieb bestehen keine dringenden Gründe die dagegen sprechen
  • Schriftliche Mitteilung mit Beginn und Ende der Teilzeitbeschäftigung
  • Einhalten der Mitteilungsfrist von 7 Wochen (bis zum 3. Geburtstag des Kindes) bzw. 13. Wochen (zwischen dem 3. und 8. Geburtstag)

Unser Tipp: Beginn und Ende Ihrer Elternzeit können Sie bequem mit unserem Elternzeitrechner bestimmen.

Verschiedene Möglichkeiten zur Teilzeitarbeit in der Elternzeit

Für die Umsetzung einer Teilzeitbeschäftigung während Ihrer Elternzeit gibt es mehrere Möglichkeiten. Innerhalb Ihres Unternehmens können Sie beispielsweise weiterhin eingesetzt werden. Hat Ihr Chef allerdings keine Möglichkeit, Sie in Teilzeit zu beschäftigen, kann er auch einer Anstellung in einer anderen Firma zustimmen. In Absprache mit dem Arbeitgeber kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Elternzeit in einem anderen Betrieb in Teilzeit beschäftigt wird. Dabei sind die vertraglichen Bedingungen des Arbeitsvertrages unbedingt zu beachten (Beschäftigung in einem Konkurrenzunternehmen o.ä.). Auch eine selbständige Tätigkeit während der Elternzeit ist denkbar und kann mit Zustimmung des Arbeitgebers ausgeübt werden.

Wann gibt es keinen Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit?

Sind Sie in einem Betrieb angestellt, der weniger als 15 Mitarbeiter hat, haben Sie in aller Regel keinen Anspruch auf eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Auszubildende zählen hierbei im Übrigen nicht mit. In einem solchen Fall haben Sie aber immer noch die Möglichkeit, das Gespräch mit Ihrem Chef zu suchen – vielleicht finden Sie gemeinsam eine Option, um dennoch im Unternehmen bleiben zu können und zwischen 15 und 32 Wochenstunden zu arbeiten.

Mit dem Ende der Elternzeit ist in den meisten Fällen auch die Sondervereinbarung für eine Teilzeitbeschäftigung abgelaufen. Somit steigen Sie im Anschluss also wieder in Ihren bisherigen Vertrag ein – falls dieser in Vollzeit war, dann auch wieder in Vollzeit. Ein Recht auf eine weitere Beschäftigung in Teilzeit haben Sie nicht, allerdings lassen viele Arbeitgeber hier mit sich reden. Vor allem jungen Müttern wird es nach dem Ende der Elternzeit leicht gemacht, damit diese überhaupt wieder in den Beruf zurückkehren. Denn auch eine Kündigung Ihrerseits zum Ende der Elternzeit ist möglich.

Einzelne Vereinbarungen, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber treffen, sollten Sie dabei in jedem Fall schriftlich festhalten. Somit sind diese nachzuweisen und Sie können sich auch später noch darauf berufen. Ebenso gilt natürlich, dass Sie Ihrem Chef bereits Vorschläge machen können, wie die Zusammenarbeit nach der Elternzeit aussehen kann – in diesem Fall lässt sich der Arbeitgeber eventuell auch eher auf ein neues Arbeitsmodell ein.

Teilzeit kann auch für Väter neue Möglichkeiten bieten

Nicht nur für Mütter kann es eine Option sein, während der Elternzeit weiterhin in Teilzeit arbeiten zu gehen. Auch als Vater kann dies eine Möglichkeit sein, weiterhin zu arbeiten und dennoch ausreichend Zeit für die Familie zu finden.

Zahlreiche Arbeitgeber stehen der Elternzeit von Vätern inzwischen sogar positiv gegenüber, sodass es diesbezüglich keine großen Probleme geben sollte. Wichtig ist aber auch hier, dass Sie offen mit Ihrem Chef über Ihre Wünsche und Erwartungen sprechen.

Auch wenn Sie nur einige Monate Elternzeit nehmen möchten und in diesem Zeitraum weiterhin arbeiten, kann die weitere Teilzeitbeschäftigung in Frage kommen. Durch ein Gespräch mit dem Arbeitgeber lässt sich schnell herausfinden, welche Möglichkeiten es für Sie gibt und wie auch das Ende der Elternzeit gestaltet werden kann.

Fazit: Teilzeit und Elternzeit passt zusammen

Wenn Sie während der Elternzeit weiterhin arbeiten möchten, geht dies in Teilzeit mit 15 bis 32 Stunden je Woche. Arbeiten Sie weniger oder mehr, verlieren Sie den Anspruch auf Eltern-Teilzeit. Im besten Fall machen Sie sich schon während der Schwangerschaft Gedanken darüber, wie Sie in der Elternzeit arbeiten möchten oder ob Sie die gesamte Zeit zuhause bleiben wollen.

Die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung gilt in der Regel nur für die Dauer der Elternzeit. Ist die Elternzeit beendet, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber wieder in Vollzeit zur Verfügung stehen. Sollte der Arbeitnehmer auch nach der Elternzeit nur noch in Teilzeit arbeiten wollen, muss dies dem Arbeitgeber rechtzeitig, am besten schon beim Beantragen der Elternzeit, schriftlich mitgeteilt werden. Wer dem Arbeitgeber dabei auch schon konkrete Vorschläge zu bieten hat, wie die Umsetzung einer Teilzeitbeschäftigung aussehen könnte, hat dabei bessere Chancen, dass seine Wünsche berücksichtigt werden.

Die Teilzeittätigkeit muss nicht zwingend die ganze Elternzeit hindurch beibehalten werden. Jeder Elternteil kann aus rechtlicher Sicht über zwei gesonderte Zeiträume hinweg eine Teilzeitbeschäftigung beantragen.

FAQ – Häufige Fragen zur Elternteilzeit

Was passiert nach dem Ende der Elternzeit mit Teilzeitbeschäftigung?

Nachdem Ihre Elternzeit zu Ende ist, wird Ihr Arbeitsverhältnis normal fortgesetzt. Haben Sie vorher eine Vollzeitstelle besetzt, muss Ihnen diese in der Regel wieder zugewiesen werden. Wollen Sie weiterhin in Teilzeit arbeiten müssen Sie einen Antrag nach § 8 TzBfG stellen.

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