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Geplante Elterngeld-Kürzung! Ab 01.01.2024 wird die Einkommensgrenze herabgesetzt, sodass weniger Familien elterngeldberechtigt sind. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Elterngeld-Streichung.

Elternzeit und Elterngeld

Wer Elternzeit in Anspruch nehmen will, benötigt viele Informationen. Die meisten Eltern haben insbesondere Fragen zu den formalen Abläufen. Wichtig ist dabei auch, ob man sich die Elternzeit überhaupt leisten kann, sprich: wie viel Elterngeld es gibt. Über all diese Themen klären wir Sie auf unserer Seite Elternzeit.de auf!


Familie mit KindBei uns finden Sie allerlei wichtige und wissenswerte Informationen rund um die Elternzeit. So erfahren Sie, wie Sie die Elternzeit beantragen können, wer wann und unter welchen Umständen ein Recht auf Elternzeit hat und auch, wie nach dem Ende der Elternzeit der Wiedereinstieg in den Beruf gelingt. Mit unserem praktischen Elternzeitrechner können Sie sogar Ihre Elternzeit Dauer bestimmen. Auf diese Weise ist es für Sie möglich, das Beste aus der Elternzeit herauszuholen. Ob Sie diese als Mutter alleine nutzen oder ob Sie als Vater auch einige Monate Elternzeit nehmen, steht Ihnen dabei frei. Im Großen und Ganzen bietet die Elternzeit für Sie als Elternteil ein großes Potenzial.


Gut zu wissen

Die Elternzeit kann von Ihnen als Mutter oder Vater wahrgenommen werden, nachdem Sie ein Kind bekommen haben. Doch nicht nur als leibliche Eltern können Sie von der gesetzlich zustehenden Elternzeit profitieren – auch Adoptiveltern oder Pflegeeltern dürfen hiervon Gebrauch machen und sich somit für bis zu 36 Monate von der Arbeit freistellen zu lassen.
Diese Zeit können Sie nutzen, um sich umfassend um Ihr Kind zu kümmern, um Zeit mit der Familie zu verbringen und auch, um sich mit der neuen Familiensituation erst einmal zurechtzufinden. Für die Elternzeit gelten in Deutschland klare Vorgaben und Regelungen. Diese sollten Sie kennen, damit Sie am Ende möglichst umfassend von der Elternzeit profitieren können.



Von wann bis wann dauert die Elternzeit?

Ihr Recht auf Elternzeit bezieht sich auf bis zu 36 Monate, die Sie alleine nehmen oder zwischen Ihnen und Ihrem Partner aufteilen können. Um die vollen 36 Monate Elternzeit in Anspruch zu nehmen, müssen Sie mindestens zwölf Monate Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes “verbrauchen”. Die weiteren 24 Monate Elternzeit können Sie dann bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen. Eine Zustimmung durch Ihren Arbeitgeber brauchen Sie zwar nicht, allerdings muss die Elternzeit mindestens sieben Wochen, beziehungsweise 13 Wochen bei einer zweiten Antragsstellung, vorher angemeldet werden. Eine Elternzeit Verlängerung kann – unter Zustimmung des Arbeitgebers – ebenfalls in Anspruch genommen werden.

  • Elternzeitanspruch besteht bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
  • Jeder Elternteil kann bis zu 36 Monate Elternzeit beanspruchen
  • Die Mutterschutzfrist von 8 Wochen wird der Elternzeit angerechnet
  • Die Elternzeit muss nicht bis zum 3. Geburtstag aufgebraucht werden
  • Aufteilung in bis zu 3 Zeitabschnitte möglich
  • Bis zu 24 Monate können zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden

In einigen Fällen kann Ihr Arbeitgeber eine zweite (oder dritte) Phase der Elternzeit auch ablehnen. Zudem gilt: Verpassen Sie die Frist zur Beantragung der Elternzeit, verschiebt sich Ihre Elternzeit entsprechend. Kürzere Fristen werden lediglich bei Adoptionen oder bei der Aufnahme von Pflegekindern zugelassen.

Nutzen Sie einfach unseren Elternzeitrechner um Ihre Elternzeit berechnen zu lassen. Dieser hilft Ihnen dabei, die genauen Termine zu erfahren. Auf diese Weise können Sie den Antrag auf Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber im Anschluss leichter stellen und von der Elternzeit auch umfassend profitieren.

Elternzeitrechner Mutter

Genießen Sie gemeinsam mit Ihrem Kind bis zu 36 Monate Elternzeit

Wie muss Elternzeit überhaupt beantragt werden?

Möchten Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, müssen Sie diese bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Dies muss in jedem Fall schriftlich erfolgen und es ist Ihre eigenhändige Unterschrift erforderlich. Somit reicht es nicht aus, wenn Sie die Anmeldung Ihrer Elternzeit per Mail, per Fax oder auch mündlich überbringen. Im besten Fall lassen Sie sich den Erhalt Ihres Antrags zudem auch quittieren und entsprechend bestätigen. Sollte es dann zu Streitigkeiten kommen, können Sie in jedem Fall nachweisen, dass und wann Sie Ihre Elternzeit beantragt haben.

Unser Tipp:

Versenden Sie die Unterlagen per Einschreiben oder geben Sie diese persönlich bei Ihrem Arbeitgeber ab. Oftmals muss der Elternzeitantrag dabei tatsächlich beim Geschäftsführer und nicht nur bei der Personalabteilung abgegeben werden.


Durch unsere Mustervorlage für den Elternzeitantrag sparen Sie Zeit und können zudem von einer rechtlich sicheren und anwaltlich geprüften Vorlage Gebrauch machen. Diese können Sie einfach herunterladen, sie anpassen und im Anschluss ausdrucken. Vergessen Sie dann Ihre Unterschrift nicht, ohne die Ihr Antrag auf Elternzeit nicht wirksam wäre.

Wer hat überhaupt Anspruch auf Elternzeit?

Als Arbeitnehmer haben Sie übrigens ein Anrecht auf Elternzeit und können diese somit in jedem Fall nehmen. Einzig selbständige Eltern dürfen keine Elternzeit beanspruchen, da diese von einem Arbeitgeber abhängig ist. Dennoch können Sie als Selbständige natürlich bei der Familie zuhause bleiben oder Ihre Arbeitszeiten anders planen. Wussten Sie schon, dass es Elterngeld für Selbstständige gibt?

Ein Anspruch auf Elternzeit setzt also ein bestehendes Arbeitsverhältnis vorraus. Aber nicht nur die leiblichen Eltern eines Kindes können die Elternzeit in Anspruch nehmen! Auch Adoptiveltern, Pflegeeltern oder Verwandte bis zum dritten Grad können hiervon Gebrauch machen. Das Kind darf dabei das 3. Lebensjahr nicht nicht vollendet haben (oder bei späterem Elternzeitanteil das 8. Lebensjahr), es muss selbst erzogen werden und im gemeinsamen Haushalt leben. Großeltern können von der Elternzeit gebrauch machen, wenn das Enkelkind mindestens einen minderjährigen Elternteil hat oder sich ein Elternteil in der Ausbildung befindet. Die Eltern dürfen dabei nicht selbst in der Elternzeit sein.

Jeder Arbeitnehmer kann Elternzeit beanspruchen

Der Arbeitgeber ist nach Gesetz im BEEG dazu verpflichtet, allen Arbeitnehmern die Elternzeit zu gewähren. Das bedeutet allen:

  • Angestellten und Beschäftigten
  • Arbeitern (gilt auch für die Heimarbeit)
  • Auszubildenden (Berufsausbildung, Fort- & Weiterbildung, Umschulung)

Gut zu wissen: Der Arbeitgeber kann die Elternzeit auch nicht per Regelung im Arbeitsvertrag ausschließen.

Wie kann die Elternzeit verlängert werden?

Haben Sie sich anfangs entschlossen, nur einen Teil der Ihnen zustehenden Elternzeit zu nehmen, können Sie diese nachträglich noch verlängern. Hierzu müssen Sie allerdings erneut einen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber stellen. Die Sieben-Wochen-Frist greift dieses Mal allerdings nicht und Ihre Verlängerung der Elternzeit müssen Sie bereits 13 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit anmelden. Aber kein Grund zur Sorge: Eine Zustimmung durch den Arbeitgeber ist auch dann nicht erforderlich. Er kann die Elternzeit allerdings ablehnen, wenn es wichtige, betriebliche Gründe dafür gibt.

Und: Innerhalb der Frist zur Anmeldung für die Elternzeit, gilt bereits Ihr Kündigungsschutz. Somit können Sie dann – und in der Elternzeit – nicht gekündigt werden.

Elternzeit für Väter?

Nicht nur als Mutter haben Sie Anspruch auf Elternzeit. Genauso gilt diese Möglichkeit auch für Sie als Vater. Die Anmeldung der Elternzeit für Väter läuft identisch, allerdings können Sie auch schon innerhalb der Zeit des Mutterschutzes in Elternzeit gehen. Viele Elternpaare nutzen die Elternzeit gemeinsam und verbringen auf diese Weise viel Zeit mit der gewachsenen Familie. Ob Sie nun reisen, zusammen den Haushalt schmeißen oder einfach nur mehr Zeit mit den Kindern und der Familie für sich nutzen steht Ihnen dabei frei.

Vater und Baby

Auch als Vater können Sie mit Ihrem Kind die Elternzeit in Anspruch nehmen

Arbeiten während der Elternzeit

Wenn das Kind auch einmal für einen kurzen Zeitraum von den Großeltern betreut werden könnte, kann es sinnvoll sein, sich für gelegentliche Aushilfs- und Vertretungsarbeiten, zum Beispiel in der Urlaubszeit, zur Verfügung zu stellen. Auch dies signalisiert das Interesse an dem Beruf und der Firma. Solche Vertretungsphasen sind ideal, um auf dem Laufenden zu bleiben.

Wer in größeren Umfang im Job bleiben will, findet in einer Teilzeitbeschäftigung vielleicht den richtigen Kompromiss. In der Elternteilzeit kann die Arbeitszeit bis zu 32 Stunden pro Woche betragen. Vorherige Absprachen und am besten schriftliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber sind hierfür ratsam. Nicht in jeder Firma ist es möglich, eine Tätigkeit in Teilzeit auszuüben. Je nach Arbeitgeber lässt sich sogar das Arbeiten im Homeoffice umsetzen. Fragen lohnt sich aber auf jeden Fall, vor allem in größeren Unternehmen, in denen Jobsharing schon zum normalen Alltag gehört.

Elternzeit und Fortbildung

Die Elternzeit kann man durch Fort- und Weiterbildungen sinnvoll nutzen. Werden firmeninterne Schulungen durchgeführt, empfiehlt es sich, daran teilzunehmen. Ansonsten ist die Teilnahme an Volkshochschulkursen eine Möglichkeit, die beruflichen Kenntnisse aufzufrischen und zu vertiefen oder sich gar Kenntnisse in einem neuen Bereich anzueignen. Auch ein Fernstudium lässt sich gut in die Elternzeit integrieren. Die Zeit des Lernens kann ideal an die Gewohnheiten des Kindes angepasst werden.

Eine Fortbildungsmaßnahme in der Elternzeit kann nicht nur dazu dienen, Kenntnisse im derzeitigen Berufsfeld weiter auszubauen. Für viele Eltern in Elternzeit, vor allem für Mütter, ist der Wiedereinstieg in den alten Job schwierig, weil selten die Chance auf Beschäftigung in Teilzeit besteht. Nicht wenige Mütter gehen daher nach den Kindererziehungszeiten in die Selbstständigkeit. Hier kann eine Fortbildung während der Elternzeit sehr nützlich sein. Zum Einen, um Kenntnisse in der angestrebten Branche zu erlangen, zum anderen, um durch Gründerseminare oder ähnliches fit für das künftige Unternehmerleben zu werden. Mehr zum Thema Weiterbildung finden Sie in unserem Ratgeber: Weiterbildung in der Elternzeit?

Wiedereinstieg in den Beruf und Ende der Elternzeit

Mit dem Ende der Elternzeit beginnt für Sie in vielen Fällen der Wiedereinstieg in den Beruf. Als Mutter oder Vater in Elternzeit ruht Ihr Arbeitsverhältnis, sodass Sie nach der Elternzeit wieder einsteigen können. Wichtig zu wissen ist dabei allerdings, dass Sie kein Anrecht auf Ihren bisherigen Arbeitsplatz haben. Stattdessen kann Ihnen auch ein ähnlicher, dabei aber gleichwertiger Arbeitsplatz zugeteilt werden. Eines ist dabei immer sicher: Ihr Arbeitgeber darf Sie nach der Elternzeit nicht schlechter stellen. Auch in finanzieller Hinsicht ist das nicht gestattet.

Vielleicht haben Sie nach der Elternzeit den Wunsch, sich beruflich neu zu orientieren und nicht in Ihr Unternehmen zurückzukehren. Diese Möglichkeit besteht und Sie können in diesem Fall zum Ende der Elternzeit kündigen. Ein vorheriges Gespräch mit Ihrem Chef wäre allerdings mehr als fair – zumal dieser möglicherweise fest mit Ihrer Rückkehr rechnet.

Elternzeit – lukrativ für Mütter und Väter

Die Elternzeit ist für Mütter und Väter durchaus interessant und kann dazu genutzt werden, mehr Zeit für die Familie zu haben und gemeinsam an der neuen Aufgabe „Kind“ zu wachsen.

Das Ruhenlassen der Arbeit bietet die Chance, einige Monate oder auch bis zu 36 Monate Zeit für Ihr Kind zu finden und im Leben neue Perspektiven zu finden. Auf diesen Seiten können Sie sich ganz einfach über die Elternzeit informieren und herausfinden, welche Möglichkeiten und Chancen sich dabei für Sie bieten. Auch rund um das Elterngeld finden Sie bei uns nützliches Wissen. Unser Elterngeldrechner liefert Ihnen beispielsweise einen schnellen Überblick über Ihre zukünftige Elterngeldhöhe. Auf unseren Seiten zum Elterngeldantrag finden Sie alle Antragsunterlagen der einzelnen Bundesländer sowie die jeweils zuständige Elterngeldstelle.

Wir wünschen Ihnen eine glückliche Zeit mit Ihrer Familie, bleiben Sie gesund und munter!

P.S.: Für weitere Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen gerne mit unserer Elternzeit und Elterngeld Beratung zur Verfügung!

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