Elternzeit Kündigung & Kündigungsschutz

Kendigungsschutz in Elternzeit
In diesem Ratgeber finden Sie als Mutter oder Vater umfangreiche Informationen rund um die Elternzeit und den dabei gültigen Kündigungsschutz. Wir erklären ganz genau, unter welchen Umständen eine Kündigung ausgeschlossen ist, wann Ihr Arbeitgeber Sie dennoch kündigen kann und wie es mit einer Kündigung Ihrerseits in der Elternzeit aussieht. Zusätzlich stellen wir für die Kündigung eine passende Vorlage zum Download bereit.

Elternzeit und Kündigung

Wer sich in Elternzeit befindet, genießt grundsätzlich Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass Ihnen innerhalb der Elternzeit nicht gekündigt werden kann. Auch vor Beginn der Elternzeit ist eine Kündigung nicht möglich. Zumindest bezieht sich der Kündigungsschutz in diesem Fall auf eine Frist von acht Wochen. Melden Sie Ihre Elternzeit also acht Wochen vor Beginn dieser an, kann Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht kündigen. Anders sieht das allerdings aus, wenn Sie die Elternzeit – vor allem als Vater – vor Beginn der Acht-Wochen-Frist anmelden. In diesem Fall bleibt die Zeit bis zur Frist, um Ihnen aus betrieblichen Gründen zu kündigen und eine solche Kündigung ist dann in der Regel auch wirksam.

Übrigens: Mindestens müssen Sie die Elternzeit sieben Wochen vor Beginn bei Ihrem Arbeitgeber anmelden, damit diese auch pünktlich anfangen kann. Verpassen Sie die Frist, verschiebt sich allerdings nur der Beginn Ihrer Elternzeit. Sie müssen dann keinen erneuten Antrag auf Elternzeit stellen.

Beginn des Kündigungsschutzes:

Während der Elternzeit steht der Arbeitgeber unter einem Kündigungsverbot. Das Arbeitsverhältnis darf, gemäß § 18 Abs. 1 BEEG, in der Elternzeit nicht gekündigt werden.

  • bis zum 3. Geburtstag des Kindes: 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit
  • zwischen dem 3. und 8. Geburtstag: frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit
  • Geburten vor dem 01.07.2015: Beginn des Kündigungsschutzes immer frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit

Für Mütter: Kündigungsschutz von Schwangerschaft bis Ende der Elternzeit

Als Mutter gilt für Sie ein ganz umfangreicher und oftmals auch hilfreicher Kündigungsschutz. So sind Sie bereits in der Schwangerschaft unkündbar – außer es liegen dafür triftige, persönliche Gründe vor – und auch innerhalb des Mutterschutzes kann Ihnen nicht gekündigt werden. Weiterhin greift der Kündigungsschutz auch während der Elternzeit, sodass Sie für einen langen Zeitraum nicht gekündigt werden können. Dies soll verhindern, dass Sie als werdende oder auch frisch gebackene Mutter plötzlich keine Arbeit mehr haben und somit ohne „Lohn und Brot“ dastehen.

Für Väter:

Auch für Väter gilt der Kündigungsschutz innerhalb der Elternzeit, was gleichermaßen zur sozialen und finanziellen Absicherung von Familien beitragen soll. Für Sie als Vater ist es allerdings ratsam, die Elternzeit tatsächlich innerhalb der achtwöchigen Frist anzumelden und nicht etwa schon davor. Vereinzelt nutzen Arbeitgeber dies nämlich und übermitteln ihren Angestellten dann doch noch eine Kündigung, ehe der Kündigungsschutz überhaupt greift.

Gut zu wissen:

Wenn Sie Ihre Elternzeit vor Beginn der 8-Wochen Frist anmelden, entsteht unter Umständen eine Lücke im Kündigungsschutz. Während dieser Zeit, kann Ihr Arbeitgeber Sie kündigen.

Kann innerhalb der Elternzeit gekündigt werden?

Eine Kündigung innerhalb der Elternzeit ist prinzipiell nicht möglich. Allerdings gibt es Gründe, die eine Kündigung auch dann rechtfertigen können, wenn eigentlich Kündigungsschutz gilt.

Sollte der Arbeitgeber beispielsweise gezwungen sein, während der Elternzeit eine Kündigung auszusprechen, etwa aus wirtschaftlichen Gründen, muss eine Genehmigung durch die Landesbehörde eingeholt werden. Eine betriebsbedingte Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen ist dann möglich, falls dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, weil die Existenz des Betriebes nicht gewährleistet werden kann. Auch wenn eine als unproduktiv eingestufte Abteilung oder Werkstätte geschlossen wird und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einer anderen Abteilung oder einer anderen Geschäftsstelle nicht möglich ist, darf der Arbeitgeber mit behördlicher Zustimmung kündigen.  Haben Sie die arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt, kann dies ebenfalls eine Kündigung, auch während der Elternzeit, rechtfertigen.

Hierzu benötigt Ihr Arbeitgeber aber in jedem Fall die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Ohne diese und in anderen Fällen ist die Kündigung zumeist unwirksam. Erhalten Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen, sollten Sie sich bei der zuständigen Behörde erkundigen, ob die Kündigung dort abgesegnet wurde.

Weitere Gründe für eine Kündigung während der Elternzeit sind kriminelle Vergehen zu Ungunsten des Arbeitgebers sowie schwerwiegende Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.

Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitnehmer?

Sie als Arbeitnehmer sind innerhalb der Elternzeit vor Kündigungen durch den Arbeitgeber geschützt und genießen Kündigungsschutz. Einer Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers steht hingegen auch während der Elternzeit nichts im Weg.

Der Arbeitnehmer kann jederzeit zum Ende der Elternzeit kündigen. Dabei sollte mindestens eine Dreimonatsfrist bis zum Ende der Elternzeit eingehalten werden (§ 19 BEEG). Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf zwingend der Schriftform.

Möchten Sie als Arbeitnehmer selbst kündigen und früher aus dem Betrieb ausscheiden, also vor dem Ablauf der Elternzeit, ist dies nur durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber möglich. In diesem Fall müssen keine Kündigungsfristen eingehalten werden. Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Sie eine Beschäftigung in einem anderen Betrieb anstreben, welche bereits vor Ende der Elternzeit beginnt.

Falls es Ihnen möglich ist, sollten Sie dies mit Ihrem Arbeitgeber besprechen, sodass sich auch dieser auf die neue Situation einstellen kann und gegebenenfalls eine neue Arbeitskraft zeitnah einstellen kann. Möglicherweise lassen sich dann auch noch andere Einsatzmöglichkeiten für Sie im Unternehmen finden.

Kündigt ein Arbeitnehmer von sich aus ein Arbeitsverhältnis, steht ihm normalerweise innerhalb einer Sperrfrist von drei Monaten kein Arbeitslosengeld zu. Diese Sperrfrist entfällt jedoch, falls der Betrieb keine Arbeitszeiten bietet, die sich mit der Betreuung des Kindes vereinbaren lassen.

Arbeitnehmer Kündigung nach der Elternzeit – kostenlose Vorlage

Um Ihr Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit zu kündigen bedarf es einer schriftlichen Kündigung. Unser Vorlage hilft Ihnen zur Formulierung Ihres Kündigung nach Elternzeit. Sie können das kostenlose Muster als Anhaltspunkt für Ihr Kündigungsschreiben kostenlos nutzen oder direkt als PDF- oder Word-Dokument herunterladen.

Wichtig für die Kündigung:

  1. Machen Sie im Betreff deutlich, dass Sie nach der Elternzeit kündigen
  2. Verwenden Sie die Terme ordentlich und fristgerecht
  3. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber um Bestätigung des Erhalts und Beendigungsdatums
  4. Fordern Sie optional ein qualifiziertes Arbeitszeugnis an
  5. Setzen Sie unter die Kündigung eine handschriftliche Unterschrift

Kündigung nach der Elternzeit

Ihr Vor- und Nachname
Straße Hausnummer
PLZ, Ort

Firma
Name Ihres Vorgesetzten
Straße Hausnummer
PLZ, Ort

Ort, Datum

Betreff: Kündigung nach der Elternzeit

Sehr geehrte/r Frau/Herr [NAME EINTRAGEN],

hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag vom …[DATUM EINSETZEN] ordentlich und fristgerecht zum Ende meiner Elternzeit. Unter Wahrung der vorgeschriebenen Frist, gehe ich davon aus, dass die Kündigung nach meiner Elternzeit zum …[DATUM EINSETZEN] wirksam wird.

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt meiner Kündigung und das Datum vom Ende meines Arbeitsverhältnisses. Stellen Sie mir bitte weiterhin eine Bescheinigung über meine geleisteten Tätigkeiten sowie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus.

Vielen Dank für die Zusammenarbeit und weiterhin viel Erfolg mit Ihrem Unternehmen.

Gerne stehe ich Ihnen für ein Gespräch zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

–––––––––––––––––––––––
Unterschrift

Nach der Elternzeit: Kündigung durch den Arbeitgeber

Mit dem Ende der Elternzeit erlischt auch der Kündigungsschutz. Somit ist es für Ihren Arbeitgeber dann wieder möglich, Ihnen entsprechend der tariflichen Regelungen zu kündigen oder hierfür die gesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen.

Der Arbeitgeber muss mit einer eventuellen Kündigung also so lange warten, bis der Arbeitnehmer nach der Elternzeit seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat. Erst dann ist eine Kündigung, im Rahmen der tariflich vereinbarten Kündigungsfristen, wirksam.

Möchte Ihnen Ihr Arbeitgeber mit Ablauf der Elternzeit kündigen, hat er dazu also eine Möglichkeit. In einigen Fällen können Sie dann eine Abfindung erhalten, wofür es rechtlich allerdings keinen konkreten Anspruch gibt.

Ausnahmen vom Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

In Kleinbetrieben gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend des Kündigungsschutzes nicht. Gemeint sind hiermit Unternehmen, die auf lange Sicht nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Innerhalb solcher Unternehmen kann eine Kündigung während der Elternzeit ausnahmsweise wirksam sein. Allerdings muss einer Kündigung auch hier durch die zuständige Landesbehörde zugestimmt werden, damit sie wirksam werden kann.

Teilzeitarbeit sorgt nicht für Ausnahmen

Arbeiten Sie als Mutter oder Vater innerhalb der Elternzeit in Teilzeit weiter, verändert dies nichts daran, dass Sie Kündigungsschutz genießen. Auch wenn Sie im Unternehmen weiterhin zugegen sind und anfallende Arbeiten übernehmen, sind Sie vor Kündigungen geschützt. Weisen Sie bei Bedarf auch Ihren Arbeitgeber darauf hin!

Wenn bereits gekündigt wurde

Ihnen wurde bereits gekündigt und Sie möchten nun trotzdem Elternzeit beantragen? Das dürfte kaum Aussichten auf Erfolg haben, wenn Sie dadurch die Kündigung als unwirksam darstellen möchten. Wem bereits gekündigt wurde, bevor der Antrag auf Elternzeit gestellt wurde, der kann daran nichts mehr ändern. Eine Ausnahme ist es, wenn Sie sich als Mutter im Mutterschutz befanden oder aber noch schwanger sind. Ansonsten aber ist eine Kündigung in den meisten Fällen wirksam. Ein jetziger Antrag auf Elternzeit wird daran nichts ändern.

Fazit: Während der Elternzeit sind Kündigungen zumeist unwirksam

Im Großen und Ganzen sind Sie als Mutter und Vater innerhalb der Elternzeit umfassend vor einer Kündigung geschützt. Sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der Kündigungen aus betrieblichen Gründen in aller Regel ausschließt. Nur bei triftigen Gründen kann durch die Landesbehörde einer Kündigung dennoch zugestimmt werden. Ebenso kann die Landesbehörde einer Kündigung in der Elternzeit zustimmen, wenn Sie in zum Beispiel einem Kleinbetrieb angestellt sind.

Mit Ende der Elternzeit sind dann wieder die tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfristen einzuhalten. Somit erlischt der Kündigungsschutz in diesem Fall wieder.

Zusammenfassend gilt:

  • Frühestens acht Wochen vor der Elternzeit genießen Sie einen Kündigungsschutz
  • Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ist möglich (in § 19 BEEG geregelt)
  • Kündigung durch den Arbeitgeber trotz Kündigungsschutz bei triftigen Gründen möglich
  • Der Kündigungsschutz endet mit dem Ablauf der Elternzeit

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