Elterngeld Voraussetzungen

Wer darf Elterngeld beziehen?

Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen haben Anspruch auf Elterngeld, dabei muss das Kind im eigenen Haushalt leben. Die Eltern dürfen nicht mehr als 32 Stunden in der Woche arbeiten gehen und ihren Wohnsitz – oder “gewöhnlichen Aufenthalt” – in Deutschland haben. Darüber hinaus können aber auch Ehe- und Lebenspartner/-innen Elterngeld beziehen, auch wenn es nicht ihre eigenen Kinder sind. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei den leiblichen Eltern. Für angenommene Kinder gewährt der Staat sogar 14 Monate Elterngeld. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Aufnahme in die Familie und der Anspruch darauf endet mit dem achten Lebensjahr. Wenn die Eltern des Kindes selbst schwer krank, behindert oder verstorben sind, können auch Verwandte dritten Grades (Großeltern, Urgroßeltern, Onkel und Tanten ebenso wie Geschwister) Elterngeld beziehen, wenn sie das Kind selbst in ihrem Haushalt betreuen und erziehen. Da das Jugendamt für die Lebenshaltungskosten von Pflegekindern aufkommt, besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Elterngeld.

Auch Auszubildende und Studierende haben einen Anspruch auf Elterngeld. Sie müssen dafür weder ihre Ausbildung abbrechen noch müssen sie sich an die 32-Stunden-Frist wie Erwerbstätige halten, die sie für ihre Ausbildung und ihr Studium aufwenden. Das gilt jedoch nicht für Nebenjobs.

Eltern mit einem gemeinsamen Einkommen von über 300.000 EUR pro Jahr (diese Einkommensgrenze gilt für Geburten ab dem 1. September 2021) haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Das gleiche gilt entsprechend für Alleinerziehende. Hier liegt die Grenze bei 250.000 EUR.

Auch ausländische Eltern haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Elterngeld. Angehörige von Mitgliedsstaaten der EU, des EWR und der Schweiz, die in Deutschland arbeiten oder in Deutschland wohnen, können Elterngeld beziehen. Ausländerinnen und Ausländer aus anderen Staaten haben nur dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn ihr Aufenthalt voraussichtlich dauerhaft ist. Mit einer Niederlassungserlaubnis haben sie automatisch einen Anspruch auf Elterngeld. Wer nur eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann nur dann Elterngeld erhalten, wenn er oder sie auch in Deutschland erwerbstätig ist oder war.

Leben und arbeiten Eltern in unterschiedlichen Ländern der EU, des EWR und der Schweiz erhalten die Eltern vorrangig im Beschäftigungsland Elterngeld. Ist nur ein Elternteil erwerbstätig, wird der Anspruch auf Elterngeld in dem Beschäftigungsland geltend gemacht. Sind beide Teile erwerbstätig, ist das Land zuständig, in welchem dessen Kind wohnt. Ist die Höhe des Elterngeldes in den Ländern unterschiedlich, ist der andere Staat u.U. nachrangig dazu verpflichtet, den Differenzbetrag auszugleichen. Da diese Problematiken sehr speziell sind, sei hier auf die entsprechende Seite der Europäischen Kommission verwiesen.

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