Elternzeit

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Befristeter Arbeitsvertrag und Elternzeit


Arbeitnehmer/innen, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, haben ebenso wie alle anderen Anspruch auf Elternzeit. Allerdings hat die Elternzeit keine Auswirkung auf den Vertrag. Der Arbeitsvertrag wird nicht aufgrund der Elternzeit verlängert. Das bedeutet, dass Eltern, deren Vertrag während der Elternzeit ausläuft, sich entweder rechtzeitig um einen neuen Arbeitsplatz bemühen müssen, der an die Elternzeit anschließt bzw. sich früh genug bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend zu melden, damit im Anschluss an die Elternzeit Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

 



Hinsichtlich befristeter Arbeitsverträge gibt es jedoch für bestimmte Berufsgruppen Sonderregelungen. Wer einen Arbeitsvertrag auf der Basis des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes abgeschlossen hat, kann von einer Verlängerung seines Vertrags ausgehen. Auch Verträge nach dem Hochschulrahmengesetz, die vor dem 18.04.2007 abgeschlossen wurden, fallen unter diese Sonderregelungen.

Arbeitnehmer, die sich noch in der Ausbildung befinden, können ebenfalls Elternzeit anmelden, ohne dass dies Einfluss auf den Ausbildungsvertrag hat. Dieser ruht während der Elternzeit und läuft anschließend bis zur Beendigung der Ausbildung weiter.

Wer sich unsicher ist, ob eine Verlängerung des Vertrags gegeben ist oder nicht, erhält durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung oder durch die jeweils verantwortlichen Kultusbehörden oder Kammern Auskunft.

Mediziner, die an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, sollten sich entweder beim Bundesministerium für Gesundheit oder aber bei der verantwortlichen Landesärztekammer hinsichtlich der vertraglichen Regelungen erkundigen.

Bitte beachten Sie, dass wir für Richtigkeit der hier bereitgestellten Informationen keine Haftung übernehmen!